S A T Z U N G 1. Reit- und Fahrverein Meeder 1948 e.V. mit Sitz in Meeder, -eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg- ______________________________________________________________________ § 1 Der 1. Reit- und Fahrverein Meeder 1948 e.V. mit Sitz in Meeder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. § 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. § 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Meeder, 96484 Meeder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 6 Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Verbandszugehörigkeit: Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessport- verbandes e.V. in München, der deutschen reiterlichen Vereinigung und des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Franken e.V., deren Satzungen für ihn verbindlich sind. § 8 Erwerb der Mitgliedschaft: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Abgelehnte kann sich an die Mitgliederver- sammlung wenden, die über seine Aufnahme endgültig entscheidet. Aufnahmeanträge für Kinder und Jugendliche müssen die Unterschrift der bzw. des gesetzlichen Vertreters tragen. Die Mitglieder gliedern sich in: a) aktive (ausübende) Mitglieder über 16 Jahre b) passive (unterstützende Mitglieder über 16 Jahre c) jugendliche Mitglieder unter 16 Jahre d ) Ehrenmitglieder § 9 Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind verpflichtet: a) den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern b) dem Verein eine Anschriftenänderung umgehend mitzuteilen c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu bezahlen § 10 Rechte der Mitglieder: a) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags b) Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen c) Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden d) Jedes Mitglied hat bei einer Abstimmung eine Stimme e) Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins im erforderlichen Umfang in Anspruch nehmen § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) freiwilligen Austritt am Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt ¼ Jahr. Der Austritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand einzureichen. Der Beitrag ist bis zum Ende des Austrittsjahres zu entrichten. Die Erklärungen für Kinder und Jugendliche müssen die Unterschrift der bzw. des gesetzlichen Vertreters tragen. b) Tod c) Ausschluss aus dem Verein Ausschließungsgründe sind: - Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, Versammlungsbeschlüsse und Vereinskameradschaft. - Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. - mehr als zwölfmonatiger Beitragsrückstand nach vorheriger Mahnung. Für den Ausschluss eines Mitgliedes müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die er binnen 8 Tagen, von der ihm bekannt gewordenen Entscheidung an gerechnet, beim 1. Vorsitzenden schriftlich zu beantragen hat. Zu dieser Versammlung ist der Auszuschließende einzuladen. Er kann sich vertreten lassen. Diese Versammlung entscheidet endgültig. § 12 Ehrenmitgliedschaft: Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Männer und Frauen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag. § 13 Vereinsorgane: Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 14 Vorstand: Den Vorstand bilden a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der 3. Vorsitzende d) der Schriftführer e) der 2. Schriftführer f) der Kassier g) der 2. Kassier h) der technische Leiter i) der 2. technische Leiter j) der Vergnügungswart § 15 Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrung dieser Satzung. Er erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Monats- und Mitgliederversammlung durch. Er bereitet die Sitzungen, die Mitgliederversammlungen, sowie die Vereinsveran- staltungen vor und führt sie durch. Er ist berechtigt, in eiligen Angelegenheiten außerordentliche Mittel zu bewilligen. Der Vorstand kann für die Behandlung besonderer Fragen Ausschüsse bilden. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden. Alle Abstimmungen erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzulegen, die vom Vorsitzenden und Schrift- führer zu unterschreiben ist. § 16 Vorstand im Sinne des BGB: Im Sinne des § 26 BGB bilden der 1., der 2. und der 3.Vorsitzende den Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und der 3. Vorsitzende nur, wenn der 2. Vorsitzende ver- hindert ist. § 17 Der Ausschuss: Der Ausschuss besteht aus: a) den Vorstandsmitgliedern (s. § 14) b) allen sonstigen von der Mitgliederversammlung in den Ausschuss gewählten Personen bis zu einer Höchstzahl von 10 Mitgliedern. § 18 Aufgaben der eventuell zu bildenden Ausschüsse: a) Der Ausschuss vollzieht die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und sorgt für die Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten. b) Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c) Er entscheidet über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen. d) Der Ausschuss beschließt über Vereinsveranstaltungen jeglicher Art und über das öffentliche Auftreten des Vereins. e) Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. f) Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. g) Er entscheidet durch Stimmenmehrheit, außer beim Ausschluss eines Mitgliedes (s.§ 11). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dieser Antrag kann in der nächsten Sitzung nochmals gestellt werden. h) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben ist. § 19 Wahldauer: Die Amtsdauer vom Vorstand und eines evtl. zu bildenden Ausschusses beträgt 4 Jahre. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstands- bzw. Ausschussmitgliedes ist die Monatsver- sammlung ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstands- bzw. Ausschussmitglied zu bestimmen. Dies gilt nicht für den 1., 2., und 3. Vorsitzenden. § 20 Aufgabenverteilung: Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Mitglieder- versammlungen. Er hat Sitz und Stimme in allen Gremien. Im Falle seiner Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Im Falle dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung aller drei richtet sich die Vertretung in der Reihenfolge nach § 14. Der Schriftführer entwirft alle Schriftsätze und fertigt sie aus. Er führt die Sitzungs- niederschriften und die Vereinsgeschichte. Bei seiner Verhinderung wird der Schrift- führer vom 2. Schriftführer vertreten. Der Kassier hat die an ihn ergehenden Einnahme- und Ausgabebelege, die vom 1. Vor- sitzenden zu beglaubigen sind, zu erledigen, darüber Buch zu führen, in den Vorstands- sitzungen laufend zu berichten, am Schluss des Jahres eine Übersicht des Vermögens- bestandes und eine übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben dieses Zeitraumes anzufertigen. Die Jahresrechnung ist mit Belegen vor der Generalver- sammlung von zwei durch die Mitgliederversammlung ernannten Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen. Der Kassier wird bei Verhinderung vom 2. Kassier vertreten. Der technische Leiter hat sämtliche technischen Planungen und Aufgaben zu erledigen und in einem Bericht festzuhalten. Er wird bei Verhinderung vom 2. technischen Leiter vertreten. Der Vergnügungswart ist für die Planung und Versorgung sämtlicher Veranstaltungen und Feste zuständig. § 21 Ordentliche Mitgliederversammlung: a) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptver- sammlung (Generalversammlung) statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens ein Woche vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. b) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 3 Tage vorher beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden. c) Ein erst in der Versammlung gestellter Antrag kann behandelt werden, wenn keinerlei Widerspruch dagegen erhoben wird. d) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. e) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. f) Für Satzungsänderungen ist ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Doch darf darüber nur abgestimmt werden, wenn diese Änderung bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt war unter Angabe des/der zu ändernden Paragraphen. g) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. h) Über die ordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, diese diese hat die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben. Sie ist vom 1. Vor- sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 22 Tätigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung: Die Jahreshauptversammlung wählt: a) die Mitglieder des Vorstandes b) 2 Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen Sie beschließt über: a) die entgegengenommenen Jahresberichte b) die Kassenführung (Kassenbericht, Bericht über Vereinsvermögen und Vereins- inventar). c) Entlastung des Vorstandes d) Anschaffung im nächsten Geschäftsjahr e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Satzungsänderungen g) Anträge § 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung: Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält. b) wenn 1/10 der über 16 Jahre alten Mitglieder sie unter Angaben der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. c) wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig sind. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Über Einberufung und Durchführung gelten die Vor- schriften der §§ 20 und 21 sinngemäß. § 24 Stimmrecht: Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 25 Durchführung der Wahlen: Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlvorgängen. Alle Wahlen können, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird, durch Zuruf erfolgen. Eine Anhäufung von mehr als zwei Ämtern auf eine Person ist unzulässig. § 26 Versicherung und Haftung: Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft hat jedes Mitglied Anspruch auf Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen der geltenden Ver- sicherungsbestimmungen des BLSV. Der Verein ist verpflichtet, jedes aufgenommene Mitglied beim BLSV anzumelden. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Brand-, Einbruch- und Diebstahlschäden sowie für Schäden, die durch höhere Gewalt in vereinseigenen oder gemieteten Räumen oder auf dem Sportgelände des Vereins entstanden sind. § 27 Auflösung: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschluss- fassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist. Die Auflösung ist unmöglich, solange mehr als 3 Mitglieder widersprechen. Der 1. Reit- und Fahrverein 1948 e.V. gilt als aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl auf 7 herabgesunken ist. Im Falle der Vereinsauflösung bestellt die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2017 angenommen. |